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„Besondere Vereinbarung für Artikel mit NS(Nationalsozialistischen) Kennzeichen. Jeder Bieter, Käufer versichert den unten aufgeführten § 86/86a StGB zu kennen, welcher besagt, dass die Verwendung von Gegenständen mit NS Kennzeichen / Symbolen ausschließlich zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kulturhistorischen Forschung, der Aufklärung oder der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der militärhistorischen und uniformkundlichen Forschung zu erfolgen hat. und verpflichtet sich zur konsequenten und strikten Einhaltung. Diese Verpflichtung gilt auch ohne gesonderte schriftliche Bestätigung und ist Vorrausetzung für den Erwerb der im Verkaufsangebot beschriebenen warn. Ich biete diese Gegenstände nur unter dieser Voraussetzung an. Bei jedem Zugriff auf Inhalte, bei einer Registrierung und bei jeder Bestellung, Gebotsabgabe sowie Einlieferung setze ich diese Kenntnis voraus und damit folgerichtig als Verpflichtung, Gegenstände, die mit Emblemen und/oder Kennzeichen (NS Symbolen) des Dritten Reiches versehen sind, nach Inhalt und Maßgabe des §86,86 a zu handhaben. Ausdrücklich möchte ich darauf hinweisen, daß eine andere als in dem genannten Paragrafen maßgebliche Nutzung, insbesondere in propagandistischer Weise verboten ist und als Straftat geahndet werden kann. Ich übernimmt keine Haftung für Folgen, die aus gesetzeswidriger Handlung und Nutzung oben genannter Gegenstände resultieren. § 86 [Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen] (1) Wer Propagandamittel 1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist. 2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, 3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder 4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet oder zur Verbreitung innerhalb dieses Bereichs herstellt, vorrätig hält oder in diesen Bereich einführt oder ausführt, oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs.3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. 3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. (4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. § 86a [Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen] (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes Kennzeichen einer der in § 86 Abs.1 Nr.1, 2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs.3) verwendet oder 2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält oder in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt. (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. (3) § 86 Abs.3 und 4 gilt entsprechend.“

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